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 AGB der ELKApro AG

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         1.   Angebot / Offerte

 

1.1     Angebote sind, ohne andere Angaben in der Offerte, 1 bis 3 Monate gültig. (je nach Rohstoffmarkt)

1.2    Angebote basieren auf in der Ausschreibung genannten Rahmenbedingungen und den technischen Vorgaben im Leistungsverzeichnis.              Werden nachträglich konstruktive Änderungen verlangt, erfolgt eine Preisanpassung.

1.3    Bei speziellen Anforderungen und Erschwernissen, die im Leistungsverzeichnis nicht benannt waren, werden die Positions- /                                Einheitspreise angepasst.

1.4    Angebote basieren auf Standartprodukte, Spezialanfertigungen, welche in der Offerte nicht spezifiziert sind, können Positionspreise und            Lieferfristen verändern.

1.5    Bei Aufteilung in Lose behält sich der Anbieter vor, die Positions- / Einheitspreise anzupassen.

1.6    Teillieferungen können nach Absprache, beidseitig erfolgen.

1.7    Pauschalangebote gelten für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Mengen und Ausführungen. Änderungen führen zu                                  Preiskorrekturen.

 

         2.   Positions- / Einheitspreise / Mengenangaben

 

2.1    Beim Offertenvergleich ist der Auftraggeber verpflichtet, wesentlich zu tiefe Einheitspreise, die auf einen wahrscheinlichen Übertragungs-        und/oder Kalkulationsfehler hinweisen, dem Anbieter mitzuteilen und diesem ein Recht auf Korrektur zu gewähren.

2.2   Angegebene Stückzahlen verstehen sich als Teile mit gleicher Dimension und gleicher Spezifikation. Änderungen führen zu                                    Preiskorrekturen.

2.3   Einheitspreise gelten für die Herstellung eines Produktes gemäss Leistungsbeschrieb. Arbeiten an fremden Bauteilen sind nicht                          inbegriffen.

2.4   Weicht die effektiv hergestellte und montierte Menge von der offerierten Menge ab, werden Minder- bzw. Mehrpreise verrechnet.

2.5   Preise bleiben fest, wenn das Werk innerhalb eines Jahres seit der Auftragserteilung beendet ist. Danach ist der Anbieter berechtigt,                  Teuerungszuschläge gemäss dem Baukostenindex nach KBOB (Gleitpreisverfahren) geltend zu machen.

 

​        3.    Lieferfristen / Auftragserteilung / Bestellungsänderungen

 

3.1    Lieferfristen gelten ab Auftragserteilung.

3.2   Bei Auftragserteilung müssen aktuelle, vermasste Ausführungspläne im Besitz der ELKApro AG sein.

3.3   Mündliche Bestellungen und nachofferierte Arbeiten werden erst nach schriftlicher Auftragserteilung durch den Auftraggeber ausgeführt.

 

         4.   Konventionalstrafe / Erfüllungsgarantie / Garantie

 

4.1    Konventionalstrafen werden nur akzeptiert, wenn der Anbieter bei der Terminplanung volles Mitspracherecht hatte. Liegen vom                          Anbieter nicht verschuldete Terminverzögerungen vor oder ist die Baustelle zum geplanten Montagebeginn nicht bereit, entfällt ein                    Anspruch auf die Konventionalstrafe.

4.2   Die Konventionalstrafe beträgt maximale 10% der Auftragssumme und maximal 500.- pro Verzugstag

4.3   Erfüllungs- und Ausführungsgarantien können nur gegenseitig, in gleicher Höhe oder nach erfolgter Anzahlung vereinbart werden.

4.4   Die Garantiefrist beträgt 2 + 5 Jahre nach SIA Norm 118 (Art. 172 ff.) und beginnt mit dem Datum der Arbeitsvollendung.

4.5   Für Konstruktionen, auf denen der Auftraggeber trotz der ausdrücklichen Abmahnung des Anbieters beharrt, besteht kein Haftungs-                  oder Garantieanspruch.

4.6   Werden Konstruktionen verlangt, die den sicherheitstechnischen Normen oder dem Stand der Technik nicht genügen, behält sich der                Anbieter das Recht vor, ohne Kostenfolge vom Werkvertrag zurückzutreten.

 

         5.   Planung / Terminplanung

 

5.1    Die Koordination und die Detailplanung von angrenzenden Gewerken ist Sache des Auftraggebers und sind von diesem entsprechend zu          kontrollieren.

5.2   Nach Auftragserteilung wird gemeinsam mit dem Auftraggeber der Terminplan erstellt und die Reihenfolge der Etappenlieferungen fixiert.

 

         6.   Herstellung / Montage

 

6.1    Der Anbieter erstellt das Werk nach gültigen, branchenüblichen Normen und Richtlinien.

6.2   Behördliche Auflagen, statische und bauphysikalische Anforderungen müssen durch den Auftraggeber bekannt, bzw. vorgegeben werden.

6.3   Wird nach theoretischen Massen hergestellt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der vorgegebenen Masse am Bau voll verantwortlich.

6.4   Extreme Witterungsverhältnisse oder höhere Gewalt berechtigen den Anbieter, Montagearbeiten zu unterbrechen. Endtermine könnten            dann nicht mehr garantiert werden.

6.5   Mehraufwendungen für nicht vom Anbieter verschuldete Montageunterbrüche, sowie nicht gerechtfertigtes Aufbieten auf Baustellen                werden in Regie verrechnet.

6.6   Bauseitig verursachte Behinderungen, etwa durch unterlassene oder ungenügende Mitwirkung des Auftraggebers, berechtigen den                    Anbieter zur Verrechnung der Mehraufwendungen.

6.7   Der Unternehmer behält sich das Recht vor, Montagen durch qualifizierte Drittfirmen ausführen zu lassen.

6.8   Montagerisiken werden vom Anbieter nur übernommen, wenn diese schriftlich mitgeteilt wurden. Bodenheizungen, Leitungen etc. sind              auf den Ausführungsplänen des Unternehmers durch den Auftraggeber einzuzeichnen und am Montageort zu kennzeichnen. Werden                  diese Hinweise unterlassen übernimmt der Unternehmer für Schäden keine Haftung.

6.9   Für die Montage werden durch den Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt:

        6.9.1  Stromanschlüsse auf jedem Stockwerk.

​        6.9.2  Schuttmulde

​        6.9.3 Arbeitsgerüste für Arbeiten, welche ein 3m hohes Rollgerüst übersteigen.

​        6.9.4 Schutzgeländer, Netze, etc. nach behördlichen Vorschriften.

        Der Auftraggeber ist verantwortlich für:

​        6.9.5 Tragfähiger Zugang zum Montageort.

​        6.9.6 Schutz der Umgebung und angrenzenden Bauteilen.

​        6.9.7 Abstellplatz für Material und Montagematerial während der Bauzeit.

​        6.9.8 Dauerhafte Kennzeichnung von Axen und Meterrissen auf jedem Stockwerk auf der Baustelle vor der Massaufnahme des Anbieters.

6.10 Die folgenden Arbeiten sind Sache des Auftraggebers, wenn im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt:

        6.10.1 Erstellen von Aussparungen, Kernlochbohrungen und Spitzarbeiten sowie Zugiessen derselben nach Montage des Werkstücks.

        6.10.2 Abdicht- und Isolierarbeiten zwischen Werkstück und fremden Bauteilen, insbesondere Maueranschlüssen.

        6.10.3 Schutz von Werkstücken mit Folien, Verschalungen, etc.

        6.10.4 Schlussreinigung von Werkstücken mit Ausnahme der ersten Reinigung grober Verschmutzung bei Montage.

6.11   Handmuster werden leihweise vom Anbieter gratis zur Verfügung gestellt. Herzustellende Muster, Detailzeichnungen, etc., werden nach              Vereinbarung gegen Verrechnung erstellt.

6.12  Schäden, welche durch 3. Personen verursacht worden sind (Lackschäden, Deformierungen der Bauteile etc.) werden als Mehraufwand              in Rechnung gestellt.

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        7.   Regiearbeiten

 

7.1    Regiearbeiten werden nach den aktuellen Regieansätzen der ELKApro AG verrechnet.

7.2   Regiearbeiten sind von den Rabatt-, Skonto-, und Pauschalpreisvereinbarungen auf Akkordarbeiten ausgenommen.

7.3   Regiearbeiten, die von der örtlichen Bauleitung angeordnet werden, sind für den Auftraggeber verbindlich.

7.4   Regiearbeiten werden generell nur mit Personen ausgeführt, die für die Komplexität der auszuführenden Arbeit genügend qualifiziert sind.

     

        8.   Abnahme / Teilabnahme

 

8.1    Bewilligungen und behördliche Abnahmen sind Sache des Auftraggebers. Bei Nichtabnahme des Werks durch die zuständigen Behörden,          haftet der Anbieter nicht.

8.2   Nach der Fertigstellung ist die Arbeit durch den Auftraggeber umgehend zu prüfen. Werden 10 Tage nach der Fertigstellung keine                        sichtbaren Mängel gemeldet, gilt das Werk als vertragskonform und abgenommen.

8.4   Etappierungen werden je separat abgenommen.

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         9.   Abzüge / Zuschläge / Zahlungsbedingungen / Zahlungsplan

 

9.2   Bei Pauschalaufträgen können keine Abzüge wie Baustrom, Bauwasser, Reinigung etc., zusätzlich in Abzug gebracht werden

9.3   Abzüge können nicht geltend gemacht werden für:

        9.3.1 Weitere Versicherungen als die übliche Betriebshaftpflicht.

        9.3.2 Administrative Aufwände, EDV, Telefonkosten und Spesen des Auftraggebers.

9.4   Zuschläge werden für die folgenden Aufwendungen verrechnet:

        9.4.1 Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren, Bewilligungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit Auslandlieferungen und Montagen.

9.5   In Auftrag gegebene Samstagarbeiten, werden gemäss den Regietarifen der ELKApro AG verrechnet.

9.6   Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist  wird ein Verzugszins verrechnet. Ungerechtfertigte Abzüge werden nachgefordert.

9.7   Der Unternehmer kann jederzeit und bis vier Monaten nach Abschluss der Arbeiten das Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen.

9.8   Der Zahlungsplan erfolgt. 35 % Bei Auftragserteilung, 35 % Bei Lieferung / Montage,  restlicher Betrag bei Schlussrechnung.

9.9   Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Die Offert- und Lieferbedingungen sind integrierender Bestandteil des Angebotes und wurden vom                Auftraggeber ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarungen akzeptiert.

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